Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalüberlassung (AGB)

 

1. Behördliche Genehmigung 

Der MY-aktiv-Personalservice GmbH (im folgenden Verleiher genannt) wurde die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung am TT.MM.JJJJ befristet für die Dauer von X Jahren erteilt von der Agentur für Arbeit Kiel, in Kiel. Der Verleiher wird den Entleiher unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gemäß §5 AÜG informieren.

2. Geltungsbereich 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen dem Entleiher und dem Verleiher. Gemäß §12 AÜG muss für jeden Auftrag ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vom Entleiher verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen, es sei denn es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Pflichten des Entleihers

Der Verleiher ist Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer gemäß AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungs-vorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer nur die dessen Berufsbild zuzuordnenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Eine Umsetzung des Zeitarbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz/Arbeitsbereich bedarf vorab der Zustimmung des Verleihers. Aufgrund der Weisungs- und Kontrollfunktion des Entleihers haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Funktion verursachen sollte. Ebenso haftet der Verleiher nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Der Entleiher stellt den Verleiher von Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich bei Nichterscheinen eines Zeitarbeitnehmers. Der Verleiher sichert dem Entleiher zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen (kein Kettenverleih).

4. Auftragsübernahme und –rücktritt 

 Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ist der Verleiher berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Bei Ausfall eines Arbeitnehmers ist der Verleiher nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schadensersatzleistungen hierfür sind ausgeschlossen. Bei einem legalen Arbeitskampf werden keine Arbeitnehmer überlassen, die gewerkschaftlich an dem Arbeitskampf teilnehmen.

5. Personalvermittlung 

 Der Entleiher kann unter Berücksichtigung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist mit dem ihm überlassenen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließen. In diesem Fall handelt es sich um eine Personalvermittlung, da der Verleiher auch als Personalvermittler tätig ist. Findet die Übernahme innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Beginn der Überlassung statt, wird eine Vermittlungsprovision fällig. Diese orientiert sich an dem vorangegangenen Überlassungszeitraum. Findet die Übernahme innerhalb des ersten Überlassungsmonates statt, wird eine Vermittlungsprovision in Höhe von 28% zuzüglich gesetzlicher MwSt. des zwischen Entleiher und Arbeitnehmer vereinbarten Jahresbruttogehaltes inklusive Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld) fällig. Diese Provision reduziert sich um 2,33%-Punkte je vollem weiteren Überlassungsmonat. Beispielsweise wird bei einer Übernahme nach 6 Monaten eine Vermittlungsprovision von 14% fällig. Die Übernahme nach einer Überlassungsdauer von 12 Monaten ist kostenfrei. Diese Staffelung findet auch dann Anwendung, wenn der Entleiher den Zeitarbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses einstellt oder die Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne von § 18 Aktiengesetz bildet, es sei denn, der Entleiher widerlegt die Vermutung, dass die Arbeitnehmerüberlassung kausal für die Einstellung des Arbeitnehmers war. Der Entleiher schuldet die Provision entsprechend vorstehender Staffelung auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer zwar den Entleiher wechselt, aber ohne eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten weiterhin im Betrieb/Unternehmen des Entleihers tätig ist (indirekte Personalvermittlung), es sei denn, der Entleiher widerlegt die Vermutung, dass die Weiterbeschäftigung auf dem Einsatz des Leiharbeitnehmers aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verleiher beruht. Die Provision ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf Initiative des Entleihers oder des Zeitarbeitnehmers beruht. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher die für die Berechnung der Provision nötigen Informationen vollumfänglich schriftlich zukommen zu lassen. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme erfolgt ist, ist der Verleiher berechtigt, entsprechend den obigen Bestimmungen eine Vermittlungsprovision auf Basis eines vergleichbaren tariflichen Jahresentgelts in Rechnung zu stellen. Die Provision ist mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Entleiher, spätestens mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne Abzüge zu begleichen.

6. Abrechnung 

 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer sind durch wöchentliche Tätigkeitsnachweise zu belegen. Die Arbeitnehmer haben hierzu die beim Entleiher vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Zeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Der Zeitarbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Entleiher berechtigt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

7.Preise und Berechnungsbasis Überstunden 

Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge. Es wird vereinbart, dass jede Tariferhöhung des der Überlassung zu Grunde liegenden Tarifvertrages als auch eine Erhöhung der Vergleichslöhne im Rahmen der Branchenzuschläge oder gesetzlichen bzw. tariflichen Equal Pay Regelungen zu einer gleichlautenden prozentualen Anpassung des Verrechnungssatzes führt. Dies gilt auch für Änderungen der Eingruppierungen und der daraus resultierenden Lohnanpassungen, unabhängig davon ob diese durch eine tarifliche Regelung, eine gesetzliche Regelung, durch eine Änderung der Arbeitsaufgabe oder des Einsatzbereiches des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt. Im gleichen Verhältnis erfolgt eine Anpassung des Verrechnungspreises, wenn durch Änderung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere durch Änderungen im AÜG, die effektiven Lohnkosten für die Leiharbeitnehmer steigen. Gleiches gilt für Kosten erhöhende Neuregelungen in steuerlicher und/oder sozialrechtlicher Hinsicht. Entscheidender Zeitpunkt hierfür ist der Tag des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Gesetze, Verordnungen bzw. Tarifbestimmungen. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage werden nicht berechnet, jedoch bei der Berechnung der Überstundenbasis berücksichtigt. Vorbehaltlich einer im Einzelfall in einer Überlassungsvereinbarung abweichend getroffenen Regelung muss auf den bestätigten Kundentarif die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden.

8. Gestellung von Sachmitteln 

In den vereinbarten Preisen ist die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten.

9. Rechnungsstellung und Zahlungsziel 

Die Rechnungsstellung erfolgt 14-tägig aufgrund der bestätigten Leistungsnachweise. Zahlungsziel sofort ohne Abzug.

10. Behördliche Genehmigung

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Auftraggeber Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Auftraggeber unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.

11. Beanstandungen und Mängel 

Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher unverzüglich dem Verleiher mit. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb von fünf Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche aus-geschlossen. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von vier Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten vier Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet. Der Verleiher gewährleistet die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet er nicht.

12. Zurückbehaltungsrecht 

Die Vertragsparteien können Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder Nichtausübung von Rechten einer Vertragspartei bedeutet keine Verzichtserklärung oder Einwirkung auf den Bestand der Rechte oder einen Verzicht auf die Wahrnehmung von Ansprüchen für künftige Fälle.

13. Kündigungsfristen 

Für Büro-, gewerbliches, technisches und Pflegepersonal: innerhalb der ersten fünf Arbeitstage kann der Entleiher und der Verleiher den Vertrag mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages, danach mit einer Frist von zehn Arbeitstagen zum Freitag einer Woche kündigen. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber dem Verleiher und nicht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der Verleiher wiederum hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Entleiher hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung mit einem Betrag von mindestens 10.000 EURO im Verzug ist. Das vorzeitige Kündigungsrecht des Verleihers/Entleihers bleibt von einer Befristung der Überlassungsdauer unberührt.

14. Referenznennung 

Der Kunde willigt ein, dass die Firma MY-aktiv-Personalservice GmbH nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen seinem Firmennamen und -logo in elektronischer Form als Referenzkunde nennt. Der Kunde kann die Einwilligung mit einer einfachen E-Mail widerrufen und eine sofortige Entfernung der Referenzkunden-Nennung verlangen.

15. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel 

a) Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Hamburg (Sitz des Verleihers). Dies gilt auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- und Wechselprozess.

b) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

c) Alle Änderungen oder Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen wie abzugebende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.